Rz. 4i

Die Medikationsliste (§ 360 Abs. 14) bildet die Grundlage für einen digital gestützten Medikationsprozess in den informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer. Die KBV trifft dafür die erforderlichen Festlegungen (Satz 1). Dabei ist zu beachten, dass

  • Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen (§ 341 Abs. 2 Nr. 11) genutzt,
  • Verordnungsdaten und Dispensierinformationen für die Erstellung und Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans (§ 31a Abs. 3a) genutzt sowie Ergänzungen durch den Versicherten (§ 337 Abs. 1 Satz 1) dargestellt,
  • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, z. B. Allergien, Unverträglichkeiten) genutzt,
  • Daten zu frei verkäuflichen Arzneimitteln sowie Nahrungsergänzungsmitteln genutzt und
  • alle genannten Daten in die elektronische Patientenakte des Versicherten übermittelt und gespeichert

werden können (Satz 2). In ihren Vorgaben hat die KBV zudem vorzusehen, wie die festgelegten Inhalte im medizinischen Behandlungsprozess durch die Leistungserbringer verwendet werden sollen. Damit soll insbesondere die optimale Nutzung und Unterstützung der Leistungserbringer im Rahmen des digital unterstützten Medikationsprozesses, aber auch für weitere Anwendungsfälle, gewährleistet werden (BT-Drs. 20/9788 S. 188).

Zur Rechtslage ab 1.1.2025 vgl. Rz. 3b.

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