Rz. 5

Bei der Fortschreibung der Festlegungen zum elektronischen Medikationsplan ist u. a. zu beachten, dass diese in den elektronischen Programmen der Vertragsärzte, Ärzte in Krankenhäusern und der Apotheken einheitlich abgebildet werden. Hierbei sind auch die entsprechenden Vorgaben des Medikationsplans (§ 31a Abs. 4) und der Referenzdatenbank (§ 31b) zu berücksichtigen. Dabei ist auch die einheitliche Visualisierung des Medikationsplans in der Ansicht für den Versicherten einheitlich festzulegen. Festlegungen zum elektronischen Medikationsplan müssen insbesondere im Benehmen mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffen werden (Abs. 5).

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