0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 356 übernimmt das bisher in § 291a Abs. 5a enthaltene geltende Recht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 55 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift neu gefasst, Abs. 1 aufgehoben, Abs. 2 und Abs. 3 zu Abs. 1 und Abs. 2 verschoben und ergänzt, Abs. 4 (alt) durch Abs. 3 (neu) ersetzt und Abs. 4 angefügt. Die Norm wird an die Regelungen angepasst, nach denen elektronische Organ- und Gewebespendeerklärungen nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert und ab Januar 2023 die Daten zu Hinweisen der Versicherten auf den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende von der elektronischen Gesundheitskarte zur elektronischen Patientenkurzakte migriert werden.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 3 Satz 1 und 3 geändert und die jeweilige Frist verlängert.

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 56 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 und 15.1.2025 geändert. Die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise der Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 356) sowie auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 357) werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, nur noch in der elektronischen Patientenakte nach § 341 gespeichert. Die Vorschrift wird entsprechend angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm regelt, welche Personen auf Erklärungen der Versicherten zum Aufenthaltsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) zugreifen dürfen. Die Daten haben gemeinsam, dass sie ggf. schnell verfügbar sein müssen und das Datenschutzinteresse der Versicherten nicht so hoch wie bei sensiblen Gesundheitsdaten ist. Diese Besonderheiten rechtfertigen besondere Regelungen hinsichtlich der Zugriffsrechte. Die Versicherten erhalten einen Anspruch auf die Übertragung ihrer Hinweise von der elektronischen Gesundheitskarte in die elektronische Patientenkurzakte gegenüber den Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in entsprechenden Krankenhäusern oder Einrichtungen tätig sind. Ab 15.1.2025 sind die Daten Bestandteil der elektronischen Patientenakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

2 Rechtspraxis

2.1 Zugriff auf Hinweise (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Zugriff auf Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; z. B., wenn die Erklärung des Versicherten nur in schriftlicher Form existiert) ist mit einer formlosen Einwilligung des Versicherten möglich und erlaubt einen lesenden Zugriff (Satz 1). Eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten ist nicht erforderlich. Zugriffsberechtigt sind ausschließlich

  • Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit lesendem und schreibendem Zugriff,
  • berufsmäßige Gehilfen der behandelnden Ärzte mit lesendem und schreibendem Zugriff unter Aufsicht des jeweiligen Arztes.

Neben den berufsmäßigen Gehilfen sind auch Personen berechtigt, die sich auf den Beruf vorbereiten. Berufsmäßige Gehilfen dürfen im Rahmen ihrer zulässigen Tätigkeiten nach berufsrechtlichen Regelungen auf die Daten zugreifen. Andere Personen sind nicht zugriffsberechtigt. Die genannten Personen sind auch dann zugriffsberechtigt, wenn sie nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) tätig werden (z. B. aufgrund eines Arbeitsunfalls; Satz 2).

 

Rz. 3a

Jeder Zugriff muss zur Versorgung erforderlich sein. Dabei sind auch die Interessen potenzieller Organempfänger zu berücksichtigen (BT-Drs. 17/9030 S. 18). Auf der ärztlichen Seite ist für den Zugriff ein Heilberufsausweis erforderlich, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Der Zugriff ist erforderlich, wenn kein anderes milderes Mittel gleicher Eignung zur Erstellung und Aktualisierung der Hinweise zur Verfügung steht (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 356 Rz. 23 m. w. N.).

2.2 Zugriff ohne Einwilligung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Ein Zugriff ohne Einwilligung ist möglich,

  • nachdem der T...

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