Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 357 übernimmt das bislang geltende Recht aus § 291a Abs. 5a für die Hinweise des Versicherten auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 56 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 1, 2 und 3 geändert und Abs. 4 und 5 angefügt. Die Norm wird an die Regelungen angepasst, nach denen die Hinweise der Versicherten auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert und ab Januar 2023 die Daten von der elektronischen Gesundheitskarte in die elektronische Patientenkurzakte migriert werden.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt und Abs. 4 Satz 1, 3 geändert. Die Verarbeitungsbefugnisse der genannten Berufsgruppen werden geklärt (Abs. 1 Nr. 3). Fristen werden als Folgeänderungen aufgrund der Termine in § 342 Abs. 2 Nr. 5 angepasst (Abs. 4 Satz 1, 3).

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 57 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise der Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 356) sowie auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 357) werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, nur noch in der elektronischen Patientenakte nach § 341 gespeichert. Die Vorschrift wird entsprechend angepasst.

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