Rz. 6

Die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte speicherbaren elektronischen Hinweise der Versicherten auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (§ 356) sowie ihren Aufbewahrungsort werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierzu vorliegen, nur noch in der elektronischen Patientenakte nach § 341 gespeichert (Satz 1). Die Daten werden mit Einwilligung des Versicherten von Vertragsärzten oder Ärzten in Einrichtungen (z. B. zugelassene Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen) migriert und gleichzeitig auf der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht (Satz 2). Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen (Satz 3).

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