2.1 Elektronische Notfalldaten (Abs. 1)

 

Rz. 4

Auf der elektronischen Gesundheitskarte werden medizinische Daten verarbeitet, die für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten; Satz 1). Die Notfalldaten können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten. Der Versicherte entscheidet, ob und ggf. welche Daten angelegt werden und wie diese zu nutzen sind (Satz 2). Speicherort für die elektronischen Notfalldaten bleibt die elektronische Gesundheitskarte, bis technische Lösungen der gematik vorliegen, die die Verfügbarkeit der Notfalldaten in mobilen Einsatzszenarien sowie in Umgebungen ohne Netzverfügbarkeit sicherstellen (BT-Drs. 20/9048 S. 126).

2.2 Elektronische Patientenkurzakte (Abs. 1a)

 

Rz. 4a

Die elektronische Patientenkurzakte enthält die wichtigen Gesundheitsdaten des Versicherten (einschließlich der notfallrelevanten Daten) und ist geeignet, die grenzüberschreitende medizinische Versorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen (Satz 1). Sie kann damit sowohl für die Akutversorgung und die Anamneseerhebung im Rahmen der Regelversorgung im Inland als auch grenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedstaat genutzt werden. Sie wird als Informationsobjekt (§ 342 Abs. 2a) in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) gespeichert (Satz 2). Die Patientenkurzakte ist mit den internationalen Standards für eine entsprechende Akte interoperabel. Das Informationsobjekt muss technisch geeignet sein, die Erstellung der Notfalldaten in den informationstechnischen Systemen in

  • der vertragsärztlichen Versorgung,
  • der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie
  • zugelassenen Krankenhäusern

zu unterstützen (Satz 3). Die Anwendung ist für die Versicherten freiwillig (Satz 4).

2.3 Elektronischer Medikationsplan (Abs. 2)

 

Rz. 5

Neben den Notfalldaten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte, die bis zum 1.1.2025 ausgegeben wird, auch Daten des Medikationsplans (§ 31a) einschließlich der Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit verarbeitet (elektronischer Medikationsplan; Satz 1). Der Versicherte entscheidet, ob und ggf. welche Daten angelegt werden und wie diese zu nutzen sind (Satz 2, Rz. 3a und 3b). Sobald die elektronischen Patientenakte verfügbar ist (§ 342 Abs. 1 Satz 2), wird der elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt (§ 342 Abs. 2a) in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b gespeichert (Satz 3).

2.4 Speichern und Aktualisieren der Daten (Abs. 3)

 

Rz. 6

Die Notfalldaten werden von Ärzten auf der Gesundheitskarte und in der Patientenkurzakte gespeichert und ggf. aktualisiert, die

  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • in zugelassenen Krankenhäusern oder
  • in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung tätig sind.

Die Datenspeicherung und das Anlegen der Patientenkurzakte sind als Rechtsanspruch gestaltet, der durch den Versicherten geltend zu machen ist. Ob dadurch Änderungen an den Gebührenordnungspositionen im einheitlichen Bewertungsmaßstab notwendig sind, hat der Bewertungsausschuss zu überprüfen (BT-Drs. 19/18793 S. 126).

2.5 Verarbeitung von Notfalldaten (Abs. 4)

 

Rz. 7

Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte ist auch ohne Netzzugang möglich. Im Interesse des möglicherweise nicht mehr mitwirkungsfähigen Patienten sind die Notfalldaten auch ohne seine Zustimmung im Einzelfall durch hierzu autorisierte Personen nutzbar (§ 359 Abs. 3). Hierbei wurde die Idee des in Papierform erhältlichen "Europäischen Notfallausweises" aufgegriffen (BT-Drs. 15/1525 S. 144 zu § 291a). Darüber hinaus ist der Zugriff zulässig, soweit er zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten erfolgt.

 

Rz. 8

Die Daten müssen auch ohne einen Netzzugang verfügbar sein und werden daher auf der Karte gespeichert. Die Eingabe der PIN ist nicht erforderlich; ausreichend ist der elektronische Heilberufsausweis. Mit Einverständnis des Versicherten können die Notfalldaten auch zu therapeutischen Zwecken im Rahmen der Regelversorgung genutzt werden. Verantwortlich für die Datenpflege ist der Arzt (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008, A 79). Das gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären und zahnärztlichen Bereich (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008, A 79 – zweifelnd im Hinblick auf den medizinischen Nutzen der gegenwärtigen Gestaltung des Notfalldatensatzes).

2.6 Datenverantwortung (Abs. 5)

 

Rz. 9

Die ausgebende Krankenkasse ist datenschutzrechtlich für den Inhalt der Notfalldaten und des Medikationsplans verantwortlich. Die Regelung bestimmt die Krankenkassen als die für die Verarbeitung von Daten in den Anwendungen elektronische Notfalldaten und elektronischer Medikationsplan datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO (BT-Drs. 19/27652 S. 128).

2.7 Datenmigration in die Patientenkurzakte (Abs. 6; aufgehoben mit Wirkung zum 26.3.2024)

 

Rz. 9a

Die Migration von elektronische Notfalldaten zur elektronischen Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7...

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