Rz. 10

Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans sind die Krankenkassen verpflichtet, die Versicherten über deren Funktionsweise zu informieren (Satz 1). Dazu ist geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflicht umfasst alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung bei der Erstellung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans sowie bei der Speicherung von Daten durch Leistungserbringer (Satz 2).

 

Rz. 10a

Das Informationsmaterial der Krankenkassen zur Einführung der elektronischen Patientenkurzakte hat auch Informationen zur Überführung der Daten aus Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und von Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten zu enthalten, die künftig nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, sondern neben den elektronischen Notfalldaten ebenfalls in die elektronische Patientenkurzakte überführt werden (BT-Drs. 19/27652 S. 129). Außerdem sind Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle erforderlich.

 

Rz. 11

In einer nicht abschließenden Aufzählung werden die Mindestinhalte der Information festgelegt (Satz 3):

  • die Funktionsweise der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans, einschließlich der darin zu verarbeitenden Daten,
  • die Freiwilligkeit der Nutzung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans und der Speicherung von Daten in diesen Anwendungen,
  • das Recht auf jederzeitige vollständige Löschung der Anwendungen und der darin gespeicherten Daten,
  • die Voraussetzungen für den Zugriff der Leistungserbringer auf die elektronischen Notfalldaten, die elektronische Patientenkurzakte und den elektronischen Medikationsplan und die Verarbeitung dieser Daten durch die Leistungserbringer,
  • die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung von Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle.

Weitere Informationen können aufgenommen werden. Die Information hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie den Versicherten mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans zur Verfügung steht.

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