Rz. 12

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unterstützt die Krankenkassen dabei, ihre Informationspflichten (Abs. 9) zu erfüllen. Der GKV-Spitzenverband stellt das Informationsmaterial so rechtzeitig bereit, dass dieses den Versicherten durch die Krankenkassen zur Einführung der Anwendungen zur Verfügung gestellt werden kann. Über die Inhalte setzt sich der GKV-Spitzenverband mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ins Benehmen. Die Nutzung der Materialien ist für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes verbindlich, damit die Information einheitlich und entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt (BT-Drs. 19/18793 S. 126). Die Unterstützungspflicht schließt eine notwendige Aktualisierung der Materialien ein.

 

Rz. 13

Der GKV-Spitzenverband hat den Mitgliedskassen die im Benehmen mit dem BfDI hergestellten Texte zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Nutzung der Informationstexte macht der GKV-Spitzenverband keine Vorgaben zur optischen Gestaltung (z. B. Layout) oder der Art der Bereitstellung. Das Informationsmaterial steht den Mitgliedskassen in einem geschützten Bereich im Internet in digitaler Form zur Verfügung (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2021/153 v. 25.2.2021).

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