Rz. 5

Neben den Notfalldaten werden auf der elektronischen Gesundheitskarte, die bis zum 1.1.2025 ausgegeben wird, auch Daten des Medikationsplans (§ 31a) einschließlich der Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit verarbeitet (elektronischer Medikationsplan; Satz 1). Der Versicherte entscheidet, ob und ggf. welche Daten angelegt werden und wie diese zu nutzen sind (Satz 2, Rz. 3a und 3b). Sobald die elektronischen Patientenakte verfügbar ist (§ 342 Abs. 1 Satz 2), wird der elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt (§ 342 Abs. 2a) in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b gespeichert (Satz 3).

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