Rz. 9a

Die Migration von elektronische Notfalldaten zur elektronischen Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7) und von Daten des elektronischen Medikationsplans zu einer eigenständigen Online-Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, beginnt im Jahr 2023 (BT-Drs. 19/27652 S. 129). Wünscht ein Versicherter keine elektronische Patientenkurzakte oder keinen Medikationsplan als Online-Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur, bleiben der Notfalldatensatz bzw. der elektronische Medikationsplan mindestens bis zum 1.1.2025 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Andernfalls werden der Notfalldatensatz und der bisherige Medikationsplan nach Überführung der Daten in die elektronische Patientenkurzakte bzw. in die technisch neue Anwendung des elektronischen Medikationsplans gelöscht. Die gematik hat rechtzeitig die Voraussetzungen für die Nutzung der elektronischen Patientenkurzakte zu schaffen. Gleiches gilt für die Überführung des elektronischen Medikationsplans von der elektronischen Gesundheitskarte hin zu einer eigenen Online-Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur und deren weitere Nutzung. Die elektronische Patientenkurzakte und der Medikationsplan als Online-Anwendung bauen in ihrer Ausgestaltung auf der Grundstruktur der elektronischen Patientenakte auf.

Die Patientenkurzakte muss es ab dem 1.10.2024 ermöglichen, darin gespeicherte Daten zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zu nutzen. Vorgesehen ist, dass der Versicherte vor seiner Reise in das europäische Ausland seine Einwilligung zu einer Übermittlung der Daten im Behandlungsfall über die nationale eHealth-Kontaktstelle erteilt. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung die Übermittlung an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, technisch freigibt. Für die elektronische Identifizierung ist die grenzüberschreitende Verarbeitung der Krankenversichertennummer erforderlich.

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