Rz. 9c

Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1.10.2024 technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird (Satz 1). Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die auf der Gesundheitskarte gespeicherten Daten in den Medikationsplan der Patientenakte zu speichern (Satz 2). Der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Medikationsplan wird gelöscht. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung dazu nicht, bleibt der elektronische Medikationsplan mindestens bis zum 1.1.2025 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. Die gematik schafft dazu die erforderlichen Voraussetzungen (Satz 4).

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