Rz. 2

Die Norm regelt den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5). Die Legitimation der Datenverarbeitung ergibt sich aus einem Zusammenspiel der informierten Einwilligung des Versicherten und der gesetzlichen Befugnisnorm zum konkreten Umfang der Datenverarbeitung (§ 339 Abs. 1). Der Begriff der Verarbeitung entspricht Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Er umfasst die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten.

 

Rz. 2a

Der elektronische Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte werden aufgrund der Änderungen durch das DigiG nicht mehr als jeweils eigenständige Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur bereitgestellt, die von der elektronischen Patientenakte unabhängig sind. Beide Anwendungen werden nur noch zentral als Teil der elektronischen Patientenakte zur Verfügung gestellt. Damit unterliegen sowohl der elektronische Medikationsplan als auch die elektronische Patientenkurzakte denselben gesetzlichen Zugriffsvorgaben, die auch dem Zugriff von zugriffsberechtigten Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf Daten der elektronischen Patientenakte zugrunde zu legen sind. Die Vorschrift erklärt zudem die bereits geregelten Zugriffsrechte auf die elektronische Patientenkurzakte und den Medikationsplan auch auf die entsprechenden Leistungserbringer für anwendbar, wenn sie im Rahmen des SGB VII (Unfallversicherung) tätig werden.

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