2.1 Zugriffsberechtigte Personen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Vorschrift definiert den Personenkreis, der auf den Medikationsplan und die Notfalldaten zugreifen darf (Satz 1). Den zugriffsberechtigten Personen wird es durch die Regelungen ermöglicht, die ihnen erlaubten Tätigkeiten unter Nutzung der Gesundheitskarte auszuüben (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a). Ein Zugriff der genannten Leistungserbringer ist nur insoweit gestattet, wie dieser zur Versorgung erforderlich ist. Leistungserbringer dürfen auch zugreifen, wenn sie nach dem SGB VII (Unfallversicherung) tätig sind (Satz 2).
Zugriffsberechtigte Personen
Personenkreis |
Zugriff auf |
Hinweis |
Ärzte, Zahnärzte |
Medikationsplan, Notfalldaten |
lesender und schreibender Zugriff |
Apotheker |
Medikationsplan, Notfalldaten |
schreibender Zugriff auf den Medikationsplan, lesender Zugriff auf die Notfalldaten |
Psychotherapeuten |
Medikationsplan, Notfalldaten |
schreibender Zugriff auf die Notfalldaten, lesender Zugriff auf den Medikationsplan |
berufsmäßige Gehilfen oder Auszubildende der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten |
Medikationsplan, Notfalldaten |
im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten |
pharmazeutisches Personal einer Apotheke |
Medikationsplan, Notfalldaten |
im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Apothekers, falls gesetzlich vorgeschrieben |
Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt (z. B. Notfallsanitäter) |
Medikationsplan, Notfalldaten |
lesender Zugriff |
Assistenten oder Helfer von Angehörigen eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung |
Medikationsplan, Notfalldaten |
im Rahmen der Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Angehörigen eines Heilberufs |
Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Für einen Zugriff müssen 2 Voraussetzungen erfüllt werden (mit Ausnahmen). Zum einen muss der Karteninhaber – mit Ausnahme des Medikationsplans und der Notfalldaten – den Zugriff freigeben (etwa durch Eingabe einer PIN). Zum anderen ist sowohl der schreibende als auch der lesende Zugriff auf die Daten grundsätzlich nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügt (oder einem entsprechenden Berufsausweis), gestattet (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a; 2-Schlüssel-Prinzip).
2.2 Zugriff auf den Medikationsplan (Abs. 2)
Rz. 4
Grundsätzlich darf auf den elektronischen Medikationsplan (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) nur mit Einwilligung des Versicherten zugegriffen werden (Satz 1). Der Versicherte muss nur einwilligen, wenn die Daten auf der Gesundheitskarte gespeichert sind. Eine vorherige Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn
- der Versicherte darauf verzichtet hat und
- die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren, dass der Zugriff mit Einwilligung des Versicherten erfolgt ist
(Satz 2).
Rz. 4a
Sobald der elektronische Medikationsplan nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte, sondern nach § 358 Abs. 8 als Informationsobjekt (§ 342 Abs. 2a) in der elektronischen Patientenakte (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) gespeichert wird, dürfen Zugriffsberechtigte nach § 352 ausschließlich nach Maßgabe des § 339 Abs. 1 und 1a auf Daten des elektronischen Medikationsplans zugreifen (Satz 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung).
2.3 Zugriff auf die Notfalldaten und die Patientenkurzakte (Abs. 3)
Rz. 5
Für den Zugriff auf Notfalldaten und die Patientenkurzakte wird im Interesse der möglicherweise nicht mehr mitwirkungsfähigen Versicherten eine Autorisierung im Einzelfall nicht vorausgesetzt, da von einem mutmaßlichen Einverständnis auszugehen ist (Satz 1 Nr. 1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Versicherte sein grundsätzliches Einverständnis erteilt haben muss, damit überhaupt Daten gespeichert werden können (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008, A 79). Ein erforderlicher Zugriff ohne Einwilligung kommt z. B. in Betracht bei der präklinischen Patientenversorgung durch den Rettungsdienst, bei ungeplanter Patientenaufnahme in der Notaufnahme eines Krankenhauses, starken akuten Beschwerden (z. B. Schmerzen), aufgrund derer der Patient notfallrelevante Informationen aus seiner Krankengeschichte dem Arzt nicht mit der nötigen Konzentration korrekt und vollständig schildern kann, oder auch bei Sprachbarrieren (unzureichende Deutschkenntnisse, demenzielle Erkrankung, Sprachproduktionsstörungen, o. ä.) oder sonstigen Gründen, die im individuellen Fall dazu führen, dass die notfallrelevanten medizinischen Informationen nicht in einem dem Krankheitsbild angemessenen Zeitrahmen vorliegen (BT-Drs. 18/5293 S. 44).
Rz. 6
Auf Wunsch der Versicherten können notfallrelevante medizinische Daten auch zur Unterstützung der medizinischen Versorgung des Versicherten genutzt werd...