Rz. 3
Die Vorschrift definiert den Personenkreis, der auf den Medikationsplan und die Notfalldaten zugreifen darf (Satz 1). Den zugriffsberechtigten Personen wird es durch die Regelungen ermöglicht, die ihnen erlaubten Tätigkeiten unter Nutzung der Gesundheitskarte auszuüben (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a). Ein Zugriff der genannten Leistungserbringer ist nur insoweit gestattet, wie dieser zur Versorgung erforderlich ist. Leistungserbringer dürfen auch zugreifen, wenn sie nach dem SGB VII (Unfallversicherung) tätig sind (Satz 2).
Zugriffsberechtigte Personen
Personenkreis | Zugriff auf | Hinweis |
Ärzte, Zahnärzte | Medikationsplan, Notfalldaten | lesender und schreibender Zugriff |
Apotheker | Medikationsplan, Notfalldaten | schreibender Zugriff auf den Medikationsplan, lesender Zugriff auf die Notfalldaten |
Psychotherapeuten | Medikationsplan, Notfalldaten | schreibender Zugriff auf die Notfalldaten, lesender Zugriff auf den Medikationsplan |
berufsmäßige Gehilfen oder Auszubildende der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten | Medikationsplan, Notfalldaten | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten |
pharmazeutisches Personal einer Apotheke | Medikationsplan, Notfalldaten | im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Apothekers, falls gesetzlich vorgeschrieben |
Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt (z. B. Notfallsanitäter) | Medikationsplan, Notfalldaten | lesender Zugriff |
Assistenten oder Helfer von Angehörigen eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung | Medikationsplan, Notfalldaten | im Rahmen der Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Angehörigen eines Heilberufs |
Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Für einen Zugriff müssen 2 Voraussetzungen erfüllt werden (mit Ausnahmen). Zum einen muss der Karteninhaber – mit Ausnahme des Medikationsplans und der Notfalldaten – den Zugriff freigeben (etwa durch Eingabe einer PIN). Zum anderen ist sowohl der schreibende als auch der lesende Zugriff auf die Daten grundsätzlich nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügt (oder einem entsprechenden Berufsausweis), gestattet (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a; 2-Schlüssel-Prinzip).
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