Rz. 3

Die Vorschrift definiert den Personenkreis, der auf den Medikationsplan und die Notfalldaten zugreifen darf (Satz 1). Den zugriffsberechtigten Personen wird es durch die Regelungen ermöglicht, die ihnen erlaubten Tätigkeiten unter Nutzung der Gesundheitskarte auszuüben (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a). Ein Zugriff der genannten Leistungserbringer ist nur insoweit gestattet, wie dieser zur Versorgung erforderlich ist. Leistungserbringer dürfen auch zugreifen, wenn sie nach dem SGB VII (Unfallversicherung) tätig sind (Satz 2).

 

Zugriffsberechtigte Personen

Personenkreis Zugriff auf Hinweis
Ärzte, Zahnärzte Medikationsplan, Notfalldaten lesender und schreibender Zugriff
Apotheker Medikationsplan, Notfalldaten schreibender Zugriff auf den Medikationsplan, lesender Zugriff auf die Notfalldaten
Psychotherapeuten Medikationsplan, Notfalldaten schreibender Zugriff auf die Notfalldaten, lesender Zugriff auf den Medikationsplan
berufsmäßige Gehilfen oder Auszubildende der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten
pharmazeutisches Personal einer Apotheke Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Apothekers, falls gesetzlich vorgeschrieben
Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt (z. B. Notfallsanitäter) Medikationsplan, Notfalldaten lesender Zugriff
Assistenten oder Helfer von Angehörigen eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Angehörigen eines Heilberufs

Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Für einen Zugriff müssen 2 Voraussetzungen erfüllt werden (mit Ausnahmen). Zum einen muss der Karteninhaber – mit Ausnahme des Medikationsplans und der Notfalldaten – den Zugriff freigeben (etwa durch Eingabe einer PIN). Zum anderen ist sowohl der schreibende als auch der lesende Zugriff auf die Daten grundsätzlich nur mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über die Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügt (oder einem entsprechenden Berufsausweis), gestattet (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a; 2-Schlüssel-Prinzip).

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