Rz. 5

Für den Zugriff auf Notfalldaten und die Patientenkurzakte wird im Interesse der möglicherweise nicht mehr mitwirkungsfähigen Versicherten eine Autorisierung im Einzelfall nicht vorausgesetzt, da von einem mutmaßlichen Einverständnis auszugehen ist (Satz 1 Nr. 1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Versicherte sein grundsätzliches Einverständnis erteilt haben muss, damit überhaupt Daten gespeichert werden können (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008, A 79). Ein erforderlicher Zugriff ohne Einwilligung kommt z. B. in Betracht bei der präklinischen Patientenversorgung durch den Rettungsdienst, bei ungeplanter Patientenaufnahme in der Notaufnahme eines Krankenhauses, starken akuten Beschwerden (z. B. Schmerzen), aufgrund derer der Patient notfallrelevante Informationen aus seiner Krankengeschichte dem Arzt nicht mit der nötigen Konzentration korrekt und vollständig schildern kann, oder auch bei Sprachbarrieren (unzureichende Deutschkenntnisse, demenzielle Erkrankung, Sprachproduktionsstörungen, o. ä.) oder sonstigen Gründen, die im individuellen Fall dazu führen, dass die notfallrelevanten medizinischen Informationen nicht in einem dem Krankheitsbild angemessenen Zeitrahmen vorliegen (BT-Drs. 18/5293 S. 44).

 

Rz. 6

Auf Wunsch der Versicherten können notfallrelevante medizinische Daten auch zur Unterstützung der medizinischen Versorgung des Versicherten genutzt werden, wenn keine Notfallsituation vorliegt (Satz 1 Nr. 2). Das Einverständnis des Versicherten ist nachprüfbar zu protokollieren. Die Zugriffsvoraussetzungen gelten z. B. für den Zugriff zur Pflege und Aktualisierung der Daten, für den Datentransfer bei Wechsel des Hausarztes, für die Datenbereitstellung bei Einholung von Zweitmeinungen und andere Situationen, in denen außerhalb der Notfallversorgung ein Austausch von patientenbezogenen medizinischen Informationen im Rahmen der ärztlichen Versorgung erforderlich ist. Auf Wunsch und mit Einverständnis der Versicherten ist der Zugriff auch in diesen Situationen zulässig, sofern das Einverständnis nachprüfbar protokolliert wird. Die Protokollierung des Einverständnisses kann z. B. in Verbindung mit der Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) durch die Versicherten erfolgen und in das Zugriffsprotokoll 3 aufgenommen werden. In Fällen, in denen der Versicherte keine PIN-Nutzung wünscht, kann das Einverständnis des Versicherten z. B. im Rahmen der ärztlich geführten Behandlungsdokumentation protokolliert werden (z. B. in der Patientendatei). Auch in diesen Fällen wird der Zugriff in das Zugriffsprotokoll nachprüfbar aufgenommen.

 

Rz. 7

Hat der Versicherte in den Zugriff eingewilligt (Satz 1 Nr. 2), ist eine eindeutige bestätigende Handlung des Versicherten durch technische Zugriffsfreigabe nicht erforderlich (Satz 2).

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