0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 359 regelt den Zugriff auf Daten des elektronischen Medikationsplans und die elektronischen Notfalldaten. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen das bisher in § 291a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 enthaltene geltende Recht.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 58 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift geändert, Abs. 1 und 3 geändert und Abs. 4 angefügt. Damit wird der Zugriff auf die elektronische Patientenkurzakte geregelt.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 60 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Überschrift neu gefasst und die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 und 15.1.2025 geändert. Der elektronische Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte werden nicht mehr als jeweils eigenständige Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur bereitgestellt. Beide Anwendungen stehen nur noch zentral als Teil der elektronischen Patientenakte zur Verfügung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm regelt den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5). Die Legitimation der Datenverarbeitung ergibt sich aus einem Zusammenspiel der informierten Einwilligung des Versicherten und der gesetzlichen Befugnisnorm zum konkreten Umfang der Datenverarbeitung (§ 339 Abs. 1). Der Begriff der Verarbeitung entspricht Art. 4 Abs. 2 DSGVO. Er umfasst die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten.

 

Rz. 2a

Der elektronische Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte werden aufgrund der Änderungen durch das DigiG nicht mehr als jeweils eigenständige Online-Anwendungen der Telematikinfrastruktur bereitgestellt, die von der elektronischen Patientenakte unabhängig sind. Beide Anwendungen werden nur noch zentral als Teil der elektronischen Patientenakte zur Verfügung gestellt. Damit unterliegen sowohl der elektronische Medikationsplan als auch die elektronische Patientenkurzakte denselben gesetzlichen Zugriffsvorgaben, die auch dem Zugriff von zugriffsberechtigten Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen auf Daten der elektronischen Patientenakte zugrunde zu legen sind. Die Vorschrift erklärt zudem die bereits geregelten Zugriffsrechte auf die elektronische Patientenkurzakte und den Medikationsplan auch auf die entsprechenden Leistungserbringer für anwendbar, wenn sie im Rahmen des SGB VII (Unfallversicherung) tätig werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Zugriffsberechtigte Personen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Vorschrift definiert den Personenkreis, der auf den Medikationsplan und die Notfalldaten zugreifen darf (Satz 1). Den zugriffsberechtigten Personen wird es durch die Regelungen ermöglicht, die ihnen erlaubten Tätigkeiten unter Nutzung der Gesundheitskarte auszuüben (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a). Ein Zugriff der genannten Leistungserbringer ist nur insoweit gestattet, wie dieser zur Versorgung erforderlich ist. Leistungserbringer dürfen auch zugreifen, wenn sie nach dem SGB VII (Unfallversicherung) tätig sind (Satz 2).

 

Zugriffsberechtigte Personen

Personenkreis Zugriff auf Hinweis
Ärzte, Zahnärzte Medikationsplan, Notfalldaten lesender und schreibender Zugriff
Apotheker Medikationsplan, Notfalldaten schreibender Zugriff auf den Medikationsplan, lesender Zugriff auf die Notfalldaten
Psychotherapeuten Medikationsplan, Notfalldaten schreibender Zugriff auf die Notfalldaten, lesender Zugriff auf den Medikationsplan
berufsmäßige Gehilfen oder Auszubildende der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten
pharmazeutisches Personal einer Apotheke Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Apothekers, falls gesetzlich vorgeschrieben
Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt (z. B. Notfallsanitäter) Medikationsplan, Notfalldaten lesender Zugriff
Assistenten oder Helfer von Angehörigen eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung Medikationsplan, Notfalldaten im Rahmen der Zugriffsberechtigung und unter Aufsicht des jeweiligen Angehörigen eines Heilberufs

Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte i...

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