Rz. 10

Die in Abs. 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie Psychotherapeuten verordnen digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a) elektronisch (Satz 1). Die Verpflichtung gilt ab 1.1.2025. Der Termin wird auf den 1.4.2024 angepasst, weil die Umsetzung des elektronischen Rezeptes durch die Primärsystemhersteller langsamer verläuft als ursprünglich geplant (BT-Drs. 20/3876 S. 60). Die Leistungserbringer sind nicht verpflichtet, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich ist (Satz 2). Da Psychotherapeuten häusliche psychiatrischer Krankenpflege und Ergotherapie verordnen können, werden sie in den Leistungserbringerkreis aufgenommen.

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