Rz. 5

Die Datenübermittlung an einen Berechtigten (Abs. 1) und die weitere Verarbeitung bedarf der Einwilligung des Versicherten. Die Versicherten behalten die volle Kontrolle und Hoheit über ihre Daten (BT-Drs. 20/3876 S. 61). Die Schnittstellen müssen so gestaltet sein, dass nur die Versicherten und nur nach deren aktiver Einwilligung die Daten übermittelt werden können. Umgekehrt ist es nicht möglich, dass die Berechtigten Daten von elektronischen Verordnungen der Versicherten ohne deren Einwilligung verarbeiten können. Jede Datenübermittlung und -verarbeitung an und durch Berechtigte ist von einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung der Versicherten abhängig.

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