Rz. 9

Versicherte erhalten unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten eine umfassende Dokumentation darüber, die barrierefrei zur Verfügung steht. Damit wird für die Versicherten die notwendige Transparenz hergestellt. Die erforderliche Barrierefreiheit stellt die gematik sicher (§ 311 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 311 Abs. 4 Satz 1).

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