0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Regelung ermöglicht den Datenzugriff der Krankenkasse, wenn digitale Gesundheitsanwendungen verordnet werden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a) werden elektronisch verordnet (§ 360 Abs. 4). Dazu stellen die Krankenkassen einen Freischaltcode aus und greifen auf den E-Rezept-Fachdienst zu. § 361b bildet dafür die Rechtsgrundlage. Eine unzulässige Beeinflussung der Wahlfreiheit der Versicherten oder der ärztlichen Therapiefreiheit ist ausgeschlossen.
2 Rechtspraxis
2.1 Zugriffsberechtigung (Abs. 1)
Rz. 3
Krankenkassen dürfen zum Zwecke der Einlösung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 360 Abs. 4) auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen zugreifen. Im Rahmen der technischen Vorgaben zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen digitaler Gesundheitswendungen in der Telematikinfrastruktur ist vorgesehen, dass die Krankenkassen einen Freischaltcode ausstellen. Um diesen ausstellen zu können, müssen die Krankenkassen auf den E-Rezept-Fachdienst zugreifen können. Die vorgesehene Regelung schafft die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. Überdies gewährleistet die Regelung, dass die Krankenkassen im Rahmen der Zugriffsbefugnisse keine unzulässige Beeinflussung der Wahlfreiheit der Versicherten oder der ärztlichen Therapiefreiheit vornehmen (BT-Drs. 20/9048 S. 129).
2.2 Wahlfreiheit, Therapiefreiheit (Abs. 2)
Rz. 4
Im Rahmen des Zugriffs darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden.
2.3 Bereitstellung (Abs. 3)
Rz. 5
Die Krankenkassen ermöglichen den Versicherten die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung i. d. R. innerhalb von 2 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der Krankenkasse. Im Rahmen der Abgabe digitaler Gesundheitsanwendungen an die Versicherten werden von den Krankenkassen sowohl im Rahmen von Pilotvorhaben als auch im Rahmen dauerhafter elektronischer Verordnungsverfahren sog. Freischaltcodes ausgegeben (BT-Drs. 20/9788 S. 189). Durch die Regelung wird gewährleistet, dass den Versicherten diese i. d. R. innerhalb von 2 Arbeitstagen zugesendet werden, nachdem die Versicherten eine Verordnung an die Krankenkasse zur Einlösung übersendet haben. Dabei ist der Zeitpunkt des Eingangs der papiergebundenen Verordnung bzw. einer Fassung in Textform (§ 67 Abs. 3) oder der elektronischen Verordnung bei der Krankenkasse im Rahmen dauerhafter Verfahren innerhalb der Telematikinfrastruktur maßgebend. Es wird davon ausgegangen, dass von der regelhaften Bereitstellung innerhalb von 2 Arbeitstagen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Insbesondere besteht bei der Bereitstellung einer digitalen Gesundheitsanwendung auf Grundlage einer Verordnung kein Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen und eine regelhafte umfassende Prüfung ist nicht vorgesehen. Krankenkassen dürfen insofern keinen faktischen Genehmigungsvorbehalt schaffen, der eine zeitnahe Versorgung gefährdet. Zu den Befugnissen der Krankenkassen wird insofern auf die Rundschreiben des Bundesamtes für Soziale Sicherung vom 13.6.2023 und vom 21.11.2023 hingewiesen. Desgleichen wird davon ausgegangen, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinem Bericht nach § 33a Abs. 6 in Zukunft auch über die Dauer zwischen Ausstellung der Einreichung einer Verordnung und Ermöglichung des Zugangs durch die Krankenkassen berichtet.