Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 362 wird das bisher geltende Recht aus § 291a Abs. 1a übernommen. Außerdem wird der Bundeswehr ermöglicht, elektronische Gesundheitskarten für ihre Soldaten auszugeben.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 61a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift erweitert und Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert. Die geänderte Vorschrift ermöglicht, den Versicherten digitale Identitäten (§ 291 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 66 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 die Überschrift sowie Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert. Länder können eine elektronische Gesundheitskarte sowie eine digitale Identität für Personen einführen, die heilfürsorgeberechtigt sind. Unternehmen der privaten Krankenversicherung u. a. können ihren Versicherten niedrigschwellige digitale Identitäten anbieten. Wenn die Unternehmen u. a. ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anbieten, sind die gesetzlichen Regelungen zur widerspruchsbasierten Akte anzuwenden.

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