Rz. 4

Als Versichertennummer kann der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer (§ 290 Abs. 1 Satz 2) genutzt werden (Satz 1). Die Regelung ermöglicht es, die Karte oder digitale Identität bei einem Wechsel in ein anderes Sicherungssystem lückenlos zu nutzen. Die Krankenversichertennummer kann aus der Rentenversicherungsnummer generiert werden (Satz 2). Die Versichertennummer muss den Anforderungen und Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Abs. 2 entsprechen und von der Vertrauensstelle (§ 290 Abs. 2; ITSG GmbH, Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, www.itsg.de/produkte/trust-center; zuletzt abgerufen: 12.8.2022) vergeben werden (Satz 3).

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