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Leistungen der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) werden mittels einer elektronischen Gesundheitskarte oder anderer technisch kompatibler Karten beansprucht. Wenn über die Telematikinfrastruktur Dienste angeboten werden, die zwischen schädigungsbedingten und nicht schädigungsbedingten Behandlungen unterscheiden, gilt für diese Anwendungen des Gesundheitswesens § 327 entsprechend.

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