Rz. 6

Die für die Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte verantwortlichen Krankenkassen (§ 341 Abs. 4) pseudonymisieren und verschlüsseln die mit der informierten Einwilligung freigegebenen Daten und versehen sie mit einer Arbeitsnummer (Satz 1). Das Forschungsdatenzentrum erhält die pseudonymisierten und verschlüsselten Daten und die Arbeitsnummer. Die Vertrauensstelle (§ 303c) erhält das Lieferpseudonym zu den freigegebenen Daten und die entsprechende Arbeitsnummer. Die Vertrauensstelle arbeitet getrennt von den anderen datenverarbeitenden Stellen des BfArM, einschließlich des Forschungsdatenzentrums. Dabei ist sichergestellt, dass einem Versicherten oder Leistungserbringer über den gesamten Zeitraum ein eindeutiges Pseudonym zugeordnet wird.

 

Rz. 7

Die Vertrauensstelle überführt die Lieferpseudonyme in periodenübergreifende Pseudonyme und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum eine entsprechende Liste (Satz 2). Das Forschungsdatenzentrum verknüpft die freigegebenen Daten mit den im Forschungsdatenzentrum vorliegenden Daten vorheriger Übermittlungen (Satz 3).

 

Rz. 8

Das Verfahren entspricht den für die Datentransparenzdaten nach §§ 303a ff. etablierten und bewährten Datenübermittlungsverfahren an die Vertrauensstelle und an das Forschungsdatenzentrum. Die Daten werden unmittelbar aus der elektronischen Patientenakte übermittelt, ohne dass die Krankenkassen als Anbieter der elektronischen Patientenakte auf die gespeicherten Behandlungsdaten zugreifen können. Mit den genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen werden geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß der DSGVO geschaffen (BT-Drs. 19/18793 S. 131).

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