Rz. 9

Das Forschungsdatenzentrum ist berechtigt, die übermittelten Daten im Rahmen seiner Aufgaben zu verarbeiten (Satz 1). Die Daten werden den Nutzungsberechtigten (§ 303e Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 10, 13, 14, 15 und 16) wegen ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben aufgrund eines Antrags bereitgestellt. Nutzungsberechtigt sind u. a. Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder, Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung oder Hochschulen.

 

Rz. 10

Wesentliche Vorschriften (§ 303a Abs. 3, § 303c Abs. 1 und 2, die §§ 303d, 303e Abs. 3 bis 6 sowie § 303f) über die Datentransparenz gelten entsprechend (Satz 2). Die unbefugte Weitergabe und Verarbeitung von Daten ist strafbar (§ 397 Abs. 1 Nr. 2, 3).

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