Rz. 16

Neben der Weitergabe von Daten im Datentransparenzverfahren kann der Versicherte seine Daten für ein bestimmtes Forschungsvorhaben oder bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung freigeben. Die Freigabe fällt nicht unter das Diskriminierungsverbot (§ 335 Abs. 2). Eine informierte Einwilligung ist erforderlich. Die technischen Festlegungen trifft die gematik. Die Krankenkassen als Anbieter der elektronischen Patientenakte haben dabei keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Gesundheitsdaten. Es handelt sich nicht um eine eigene Rechtsgrundlage. Maßgeblich bleiben weiterhin der (engere) Wortlaut der Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO und Art. 4 Nr. 11 DSGVO (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 363 Rz. 52).

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