Rz. 3

KBV, KZBV, DKG und GKV-Spitzenverband vereinbaren bis zum 31.3.2020 die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien. Sie stimmen sich dazu mit dem BSI und der gematik ab und setzen sich mit der DGUV ins Benehmen (Vereinbarung gemäß § 367 Absatz 1 SGB V über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien – Telekonsilien-Vereinbarung, www.kbv.de/media/sp/Telekonsilien-Vereinbarung.pdf; abgerufen: 14.6.2024). Die Vereinbarung v. 29.5.2020 regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Durchführung von Konsilien (Telekonsilien) und wird rückwirkend zum 1.4.2020 wirksam.

 

Rz. 3a

Die Vereinbarung ist Voraussetzung für die Abrechnung der im EBM vorgesehenen Vergütung für die entsprechenden Leistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 15). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (im Zusammenhang mit der Einführung der Vergütungsregelungen nach § 87 Abs. 2a Satz 14) sollen Telekonsilien in einem weiten Umfang auch sektorenübergreifend ermöglicht werden. Das erklärt die Aufnahme der KZBV und der DKG in den Kreis der Vereinbarungspartner (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 367 Rz. 8).

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