Rz. 2

Der Begriff Telemonitoring ist eine übergeordnete Bezeichnung, die die verschiedensten Anwendungen zur elektronischen Übermittlung von biologischen Daten oder Selbstberichten des Patienten zum Arzt zusammenfasst. Es ist als Methode in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen einsetzbar, wenn es in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist (www.g-ba.de/richtlinien/7; abgerufen: 3.8.2021). Die Anforderungen an das technische Verfahren werden zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart.

 

Rz. 3

Der G-BA hat mit seinem Beschluss vom 17.12.2020 (BAnz AT 30.3.2021 B4) mit Wirkung zum 31.3.2021 die Behandlungsmethode des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen (Anlage 1 Nr. 37 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung). Telemonitoring in diesem Sinne ist ein datengestütztes, zeitnahes Management von Patienten mit Herzinsuffizienz, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum erfolgt. Damit wird erstmals in der gesetzlichen Krankenversicherung eine regelhafte Erbringung von Leistungen im Wege des telemedizinischen Monitorings eröffnet. Vor diesem Hintergrund werden die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages beauftragt, maßgebliche technische Festlegungen zu treffen (BT-Drs. 19/29384 S. 203, Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, www.kbv.de/media/sp/QS-V_TmHi.pdf; abgerufen: 12.8.2022).

 

Rz. 3a

Leistungen sollen im Wege des telemedizinischen Monitorings indikationsoffen auch für andere Einsatzfelder gesichert werden (BT-Drs. 19/29384 S. 187).

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