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Das Schlichtungsverfahren ist bei der Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik (gematik; § 319) zu beantragen. Damit wird das förmliche Schlichtungsverfahren eingeleitet. Antragsberechtigt sind die in §§ 364 bis 368 genannten Vertragspartner. Der Antrag ist zulässig, wenn eine Vereinbarung (z. B. nach einer Kündigung einer der bestehenden Vereinbarungen) oder eine erforderliche Anpassung oder Ergänzung nicht zustande kommt. Die Schlichtungsstelle entscheidet innerhalb von 4 Wochen, nachdem das Verfahren eingeleitet wurde, und legt einen Entscheidungsvorschlag vor. Das Schlichtungsverfahren ist damit abgeschlossen. Die Frist wird durch den wirksam zugegangenen Antrag ausgelöst (Ereignistag).

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