Rz. 8

Die Integration der Schnittstellen muss fristgerecht erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen (§§ 372, 373) in das Interoperabilitätsverzeichnis des Kompetenzzentrums der gematik (§ 385) aufgenommen worden sind. Die Frist ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Abs. 1 Satz 1. Eine Rechtspflicht zur sofortigen Integration von Schnittstellen ist damit nicht verbunden. Informationstechnische Systeme sind ggf. erst in späteren Erweiterungs- oder Ausbaustufen zur Integration offener Schnittstellen in der Lage. Deshalb kann bei der Fortschreibung von Schnittstellen von der festlegenden Stelle ein Umsetzungszeitraum mit festgelegt werden. Da bei der Schnittstellenfestlegung das Benehmen mit den IT-Verbänden hergestellt wird, ist eine Berücksichtigung der Umsetzungsmöglichkeiten der IT-Hersteller gesichert (BT-Drs. 19/14867 S. 98). Die Vorschriften enthalten keine Sanktionen, falls Fristen nicht beachtet werden.

 

Rz. 9

Sobald eine verbindliche Festlegung einer Spezifikation auf Vorschlag des Kompetenzzentrums durch das BMG stattgefunden hat, ist dies entsprechend § 385 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu kennzeichnen. Das Kompetenzzentrum legt sodann nach § 385 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Fristen zur verbindlichen Umsetzung der Festlegung dem BMG vor und veröffentlicht nach Festlegung durch das BMG diese ebenfalls auf der Plattform. Die Konformität über die frist- und sachgerechte Umsetzung der Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden im Zuge eines Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 372 und 373 bestätigt.

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