Rz. 11

Damit die Daten sektorenübergreifend ausgetauscht werden können, dürfen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste ausschließlich informationstechnischen Systeme einsetzen, die vom Kompetenzzentrum bestätigt worden sind (Satz 1). Der Einsatz ist für

  • zugelassene Krankenhäuser und
  • für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste

verpflichtend. Die Fristen der verbindlichen Umsetzung der Festlegungen werden durch das BMG nach § 385 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 festgelegt und durch das Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 veröffentlicht.

 

Rz. 12

Das Kompetenzzentrum legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass die Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der jeweiligen Frist aus der Rechtsverordnung nach § 385 Abs. 1 Satz 1 erfolgt (Satz 2). Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen auf der Plattform nach § 385 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (Satz 3; www.ina.gematik.de; abgerufen: 15.6.2024).

 

Rz. 12a

Ab 1.1.2025 legt das BMG nach § 385 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach Herstellung des Benehmens durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen mit den in Abs. 3 genannten Akteuren die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen fest. Das bisherige Bestätigungsverfahren für informationstechnische Systeme in der pflegerischen Versorgung (ISiP) wird ab dem 1.1.2025 in ein Bestätigungsverfahren i. S. d. § 387 überführt und durch das Kompetenzzentrum durchgeführt.

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