Rz. 5

Bei pflegerelevanten Inhalten sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen. Die Regelung ist überflüssig und sollte im Gesetzgebungsverfahren gestrichen werden, weil Satz 1 bereits eine entsprechende Aussage enthält.

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