Rz. 7

Für den Fall, dass eine Vereinbarung über den Telematikzuschlag nicht zustande kommt, ist eine Schiedsstellenregelung vorgesehen (Satz 1). Davon werden auch die erforderliche Anpassung als auch der neue Abschluss nach einer gekündigten Vereinbarung erfasst. Die Schiedsstelle wird erst tätig, wenn innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist eine vollständige Vereinbarung nicht geschlossen wird. Zuständig ist die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 KHG, die vom GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft gebildet wird. Das Verfahren vor der Schiedsstelle wird aufgrund eines Antrags eingeleitet. Antragsberechtigt sind jeweils der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und das Bundesministerium für Gesundheit. Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von 2 Monaten nach dem Eingang des Antrags und legt den Inhalt der Vereinbarung fest. Der Inhalt wird damit für Krankenhäuser und Krankenkassen mit der Bekanntgabe wirksam und verbindlich.

 

Rz. 8

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle kann Rechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg in Anspruch genommen werden (Satz 2). Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen (§ 18a Abs. 6 Satz 13 KHG). Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

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