Rz. 1

Art. 1 Nr. 69 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in das 12. Kapitel eingefügt. Es werden erstmalig Begriffe definiert, die im SGB V verwendet werden. Die bisherigen §§ 384 bis 393 werden §§ 385 bis 394.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 86 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Satz 1 Nr. 1 bis 14 und Satz 2 Nr. 1 bis 5 enthalten Legaldefinitionen zu den in §§ 385 ff. neu eingeführten Begriffen.

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