0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 392 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 392 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 3 enthaltenen geltenden Recht. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) ist verpflichtet, für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung zu erstellen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 und 77 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) haben mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 392). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 393). In dem neuen § 393 Satz 2 wird die Angabe "§ 385" durch die Angabe "§ 386", die Angabe "§§ 386 bis 388" durch die Angabe "§§ 387 bis 389" und die Angabe "§ 391" durch die Angabe "§ 392" ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die gematik hat eine Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis sowie das darin integrierte Informationsportal erstellt. Die gematik ist auch für erforderliche Änderungen zuständig. Die Norm ist die Ermächtigungsgrundlage für die gematik (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 393 Rz. 8).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die gematik erstellt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung (Satz 1; www.vesta-gematik.de/geschaefts-und-verfahrensordnung; abgerufen: 18.9.2022). Sie wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die aktuelle Geschäfts- und Verfahrensordnung (Stand: 20.6.2018) regelt das Nähere

  • zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
  • zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,
  • zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis sowie
  • zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.

(Satz 2). Änderungen der Geschäfts- und Verfahrensordnung bedürfen keiner Genehmigung mehr, da die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit durch das Terminservice- und Versorgungsgesetzes seit dem 1.5.2019 Mehrheitsgesellschafterin der gematik ist.

 

Rz. 4

Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bezieht sich auf die vor dem 20.10.2020 geltenden Rechtsnormen (vgl. Rz. 1).

Sie gliedert sich in die Abschnitte

  1. Allgemeines (Anwendungsbereich, Informationen im Interoperabilitätsverzeichnis, Betrieb und Pflege des Interoperabilitätsverzeichnisses),
  2. Verfahren zur Aufnahme von Informationen in das Interoperabilitätsverzeichnis (Aufnahme von Interoperabilitätsfestlegungen, Aufnahme von Informationen, die keine Interoperabilitätsfestlegungen sind, Aufnahme von Bewertungen, Empfehlungen und Festlegungen),
  3. Expertenbeteiligungsverfahren (Benennung und Auswahl von Experten, allgemeines Verfahren zur Beteiligung der Experten, Anforderungen an die Stellungnahmen und Empfehlungen der Experten, die Möglichkeit der ergänzenden Einladung zur Erörterung sowie die Erstattung von Auslagen der Experten),
  4. Fachöffentlichkeitsverfahren (Begriffsbestimmung der Fachöffentlichkeit, das allgemeine Verfahren zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit und die Anforderungen an die Abgabe von Stellungnahmen durch die Fachöffentlichkeit),
  5. Informationsportal (Verfahren zur Aufnahme von Informationen sowie dessen Betrieb und Pflege) und
  6. Sonstiges (Gültigkeit der Geschäfts- und Verfahrensordnung).

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 5

gematik, Interoperabilitäts-Navigator INA, www.ina.gematik.de; abgerufen: 18.9.2022.

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