0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 309 Abs. 1 und Abs. 2 wurden durch Anl. I Kap. VIII Sachgebiet G Abschn. II Nr. 1 des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl. II S. 889, 1048) eingeführt. Abs. 3 bis 5 kamen mit Wirkung zum 1.8.1991 durch Art. 6 Nr. 5 des Rentenüberleitungsgesetzes v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) hinzu. Schließlich wurde Abs. 6 durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit Wirkung zum 1.4.1999 angehängt (BGBl. I S. 388). Im Zuge der Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.1.2001, bei der auch eine Angleichung der Rechengrößen in den neuen und alten Bundesländern erfolgte, wurde § 309 dann weitgehend aufgehoben (Art. 1 Nr. 82 des GKV-Gesundheitsreformgestz 2000 v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2626, sowie Gesetz zur Rechtsangleichung in der GKV v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2657). Es sind nur noch die Abs. 1 und 5 in Kraft.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 398). Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Die bisherigen §§ 309 bis 311 werden die §§ 398 bis 400. Durch die neu eingefügten Kapitel wird die Norm an den neuen Regelungsstandort verschoben.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 erneut die Nummerierung der Vorschrift geändert (§ 400).
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 2 neu gefasst.
Rz. 1d
Art. 1 Nr. 71e des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) ist rückwirkend zum 20.7.2021 berichtigt worden. Durch ein redaktionelles Versehen wurde der zu ändernde § 402 Abs. 2 Satz 1 der falschen Regelung (§ 400) zugeordnet. Die fehlerhafte Zuordnung wurde durch die Berichtigung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes v. 22.6.2022 (BGBl. I S. 1025) beseitigt.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 309 trug in seiner ursprünglichen Fassung dem Umstand Rechnung, dass bis zum 31.12.2000 für die alten Bundesländer einerseits und das Beitrittsgebiet andererseits, unterschiedliche Rechengrößen galten, unter anderem eine niedrige Versicherungspflichtgrenze und eine niedrigere Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung im Beitrittsgebiet. So bestimmte unter anderem § 309 Abs. 1 a. F., dass die für die Pflichtversicherung maßgebende Entgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 für das Beitrittsgebiet aus der auf das geringere Lohnniveau im Beitragsgebiet bezogenen Beitragsbemessungsgrenze (§ 275a VI) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu errechnen war. In den alten Bundesländern war die Versicherungspflichtgrenze hingegen aus der dort geltenden höheren Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI zu bestimmen.
Nach der Vereinheitlichung der Rechengrößen im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern ab dem 1.1.2001, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BSG, Urteil v. 7.3.2007, B 12 KR 33/06 R, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Kammerbeschluss v. 11.8.2009, 1 BvR 1666/07), gibt es keine besondere Bezugsgröße und auch keine besondere Bemessungsgrundlage für das Beitrittsgebiet mehr. Dem trägt die geänderte Fassung von § Abs. 1 Rechnung. § 400 Abs. 5 regelt die Gleichstellung von Versicherungszeiten, die in den staatlichen Versicherungssystemen der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden, und hat Auswirkungen insbesondere auf die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
Rz. 2a
Die Norm ist über § 20 SGB XI auch auf die Pflegeversicherung anzuwenden (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 309 Rz. 4, Stand: 15.6.2020).
2 Rechtspraxis
2.1 Rechtsangleichung (Abs. 1)
Rz. 3
Nr. 1 weist im Ergebnis lediglich klarstellend darauf hin, dass vom 1.1.2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV auch im Beitrittsgebiet gilt.
Nr. 2 trifft eine entsprechende klarstellende Regelung hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze, die sich ab dem 1.1.2001 nicht mehr aus der auf das geringere Lohnniveau im Beitragsgebiet bezogenen Beitragsbemessungsgrenze (§ 275a SGB VI; bis zum 31.12.2024) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten errechnet, sondern aus der höheren Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der alten Bundesländer gemäß § 159 SGB VI. Es besteht allerdings für eine klarstellende Regelung seit dem 1.1.2003 keine Veranlassung mehr, da seit diesem Zeitpunkt eine eigenständige Regelung der Jahresarbeitsentgeltsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, die nicht mehr a...