Rz. 3
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 enthält jeweils Tatbestandsmerkmale, die sämtlich vorliegen müssen, damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Abschluss einer Versicherung im Standardtarif gegeben sind.
Rz. 4
Nach Satz 1 Nr. 1 darf zunächst keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bzw. eine Versicherungspflicht in dieser. Ein Anspruch scheidet deswegen aus, wenn Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gegeben ist (zu den Tatbestandvoraussetzungen insoweit vgl. Komm zu § 5).
Rz. 5
Ein Anspruch besteht nach Satz 1 Nr. 2 auch dann nicht, wenn die Person bereits über eine private Krankenvollversicherung verfügt.
Rz. 6
Schließlich scheidet ein Anspruch aus, wenn ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht, Beihilfeberechtigung vorliegt oder vergleichbare Ansprüche gegeben sind (Satz 1 Nr. 3). Zu beachten ist im Hinblick auf Beihilfeberechtigte Satz 4. Danach können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher über keine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und bei denen auch keine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, eine die Beihilfe ergänzen Absicherung im Standardtarif verlangen.
Rz. 7
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz steht einem Anspruch entgegen (Satz 1 Nr. 4). Ausreichend ist bereits ein Anspruch auf entsprechende Leistungen, ein tatsächlicher Leistungsbezug war nicht erforderlich.
Rz. 8
Ein Bezug von Leistungen nach dem Dritten bis Siebten Kapitel des SGB XII steht einem Anspruch ebenfalls entgegen (Satz 1 Nr. 5). Allerdings war hier ein tatsächlicher Leistungsbezug und nicht die bloße Anspruchsberechtigung erforderlich. Zu beachten ist, dass sowohl beim Anspruch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, als auch bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII die Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat einen Anspruch Abschluss des Standardtarifes nicht begründen.
Rz. 9
Das Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen des Abs. 1 begründete ein Recht auf Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes im Standardtarif nach § 147 Abs. 2a, jedoch keine entsprechende Verpflichtung. Erst ab dem 1.1.2009 bestand für den in Abs. 1 genannten Personenkreis gemäß § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG i. d. F. d. Gesetzes v. 23.11.2007, BGBl. I S. 2631) die Verpflichtung, eine entsprechende Krankheitskostenversicherung im Sinne einer Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG abzuschließen. Von dem Recht nach Abs. 1 wurde in weitaus geringerem Umfang Gebrauch gemacht, als vom Gesetzgeber offenbar erwartet.