Rz. 5
§ 79 Abs. 6 Satz 5, § 91 Abs. 2 Satz 15, § 217b Abs. 2 Satz 8 und § 282 Abs. 2d Satz 6 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung enthielten ein Verbot, die Vergütung der dort genannten Organwalter während der laufenden Amtszeit anzupassen. Das Verbot gilt auch für die Verträge, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 1). Wenn in Satz 1 auf § 79 Abs. 6 Satz 4 hingewiesen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 413 Rz. 21). Der Vertrauensschutz greift, wenn den zugestimmten Verträgen eine konkrete Vergütungserhöhung zu entnehmen ist. Im vereinbarten Rahmen ist eine Anpassung zulässig.
Rz. 6
§ 79 Abs. 6 Satz 6 bis 9, § 91 Abs. 2 Satz 16 bis 19, § 217b Abs. 2 Satz 9 bis 12, § 282 Abs. 2d Satz 7 bis 10 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung sahen mit dem Beginn einer neuen Amtszeit eine Anpassung der Vergütung vor, bei der u. a. die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zu berücksichtigen war. Die Regelung ist auf Altverträge nicht anwendbar, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 2). Wenn in Satz 2 auf § 79 Abs. 6 Satz 5 bis 8 hingewiesen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 413 Rz. 23).
Rz. 7
Vereinbarungen über Leistungen zur Zukunftssicherung in Dienstverträgen von Organwaltern sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Eine solche Vereinbarung liegt vor, wenn dem Organwalter Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (z. B. Alter, Tod, Krankheit, Invalidität) zugesagt werden (BT-Drs. 19/6337 S. 103). Zur Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Vorstandsvergütungen sind daher nur Zusagen zulässig, die sich über einen Beitrag während der Amtszeit finanzieren. Dies soll verhindern, dass der Dienstherr Verpflichtungen eingeht, deren Höhe bei Vertragsschluss nicht absehbar ist. Insbesondere einzelvertraglich vereinbarte Direktzusagen bergen das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten im Voraus nicht quantifizierbar sind. Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Direktzusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat, genießen Bestandsschutz (Satz 3). Sie dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.