Rz. 9
Damit die begleitende Person wegen der Begleitung Krankengeld beanspruchen kann, muss sie in ihrer Person
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sein (Rz. 10)
- zwecks Begleitung eines anderen Versicherten, der stationär im Krankenhaus behandelt wird, notwendig mit aufgenommen werden; alternativ tritt anstelle der stationären Aufnahme eine ganztägige Begleitung (Rz. 11 ff.),
- wegen der Begleitung einen nachgewiesenen Verdienstausfall oder eine Minderung von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld) erleiden (Rz. 15),
- im Verhältnis zu der zu begleitenden Person entweder ein naher Angehöriger i. S. von § 7 Abs. 3 PflegeZG oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sein (Rz. 14),
das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen (Rz. 46).
Außerdem darf sie
- für die Begleitung vom Träger der Eingliederungshilfe keine Vergütung bzw. finanziellen Entschädigung nach oder entsprechend § 113 Abs. 6 SGB IX erhalten (Rz. 19 ff.).
2.2.1.1 Bestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses
Rz. 10
Das Krankengeld nach § 44b können nur diejenigen begleitenden Personen beanspruchen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Art des Versicherungsverhältnisses spielt keine Rolle; somit können u. a. auch die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten
- Studierenden,
- Rentenbeziehenden,
- Familienversicherten,
- freiwillig Versicherten,
- Auffang-Versicherungspflichtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13) oder
- Beziehenden von Arbeitslosengeld II
Krankengeld nach § 44b beanspruchen, wenn die im Rahmen einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit erwerbstätig sind und wegen der Begleitung einen Verdienstausfall erleiden.
Beginnt das geforderte Krankenversicherungsverhältnis erst während der Zeit der Begleitung (z. B. Beginn des krankenversicherungspflichtigen Bezuges einer Rente), entsteht erst ab diesem Tag ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b. Er endet spätestens mit Beendigung des Krankenversicherungsverhältnisses bzw. mit Beendigung des nachgehenden Leistungsanspruchs i. S. d. § 19 Abs. 2.
Ist die begleitende Person lediglich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, kann sie bei einem Verdienstausfall wegen der notwendigen Begleitung kein Krankengeld i. S. d. § 44b beanspruchen. Der Autor vertritt hier die Meinung, dass ein notwendiger Verdienstausfall nach § 11 Abs. 3 entschädigt werden könnte – dann aber von der Krankenkasse des zu begleitenden Versicherten.
2.2.1.2 Medizinisch notwendige Mitaufnahme/Begleitung
Rz. 11
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf ein Krankengeld i. S. d. § 44b ist eine notwendige (Rz. 12) Mitaufnahme der begleitenden Person (§ 44b Abs. 1 Satz 1). Eine Mitaufnahme ist gekennzeichnet durch eine gleichzeitige Unterbringung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses selbst. Ist die stationäre Aufnahme im Krankenhaus aus organisatorischen Gründen nicht möglich, kann die Unterbringung des Begleiters (= Sachkosten) auch außerhalb erfolgen (vgl. auch § 11 Abs. 3).
Der stationären Mitaufnahme ist eine ganztägige Begleitung durch die Begleitperson gleichgesetzt (§ 44b Abs. 1 Satz 3). Eine ganztägige Begleitung liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/31069 v. 23.6.2021 S. 190; Text: vgl. Rz. 2) vor, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten der An- und Abreise insgesamt mindestens 8 Stunden am Tag umfasst. Zu den Reisezeiten gehören gemäß der Gesetzesbegründung auch Zeiten der Fahrt zum oder vom Krankenhaus sowie ggf. Zeiten der Anreise zu oder Abreise von der Häuslichkeit (z. B. Wohnung) der zu begleitenden Person, sofern die Begleitung auch während der Fahrt erforderlich ist (z. B. wegen fremdaggressivem Verhaltens oder Ängsten; Abschn. 11.2.3 Abs. 1 des GR v. 7.9.2022, Rz. 48).
Die Voraussetzungen des § 44b sind auch erfüllt, wenn sich mehrere Begleiter die Mitaufnahme/Begleitung untertägig aufteilen, sofern die Summe der Begleitzeit (einschließlich An- und Abreise) die Mindestzeit von 8 Stunden am Tag erreicht (Abschn. 11.2.3, Abs. 2 des GR, a. a. O.).
Ein 3-jähriges, stark körperlich behindertes Kind muss während dessen stationärer Behandlung im Krankenhaus (Operation am Darm) durch die Eltern rund um die Uhr betreut werden, damit die Behandlung im Krankenhaus unter der Abwesenheit der Eltern nicht leidet. Der Vater und die Mutter teilen sich die Begleitung auf; der Vater begleitet das Kind montags, mittwochs und freitags jeweils morgens 6 Stunden, die Mutter in der übrigen Zeit. Der Wechsel ist notwendig, weil die Mutter jeweils montags, mittwochs und freitags selbst dialysiert wird und dann das Kind nicht betreuen kann.
Dem Vater entsteht für die Zeit der Betreuung im Krankenhaus ein Verdienstausfall.
Fazit:
Der Krankengeldanspruch des Vaters wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil er das Kind an 3 Tagen jeweils nur 6 Stunden betreut (die Gesamtbetreuungszeit der Eltern wird zusammengerechnet).
Rz. 12
§ 44b fordert für die Entstehung des Krankengeldanspruchs, dass die Mitaufnahme/Betreuung medizinisch notwendig ist (§ 44b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a). Gemäß der Geset...