Rz. 1
Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 eingeführt (mit der Überschrift: Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Um eine verlässliche, breitere Informationsgrundlage zu schaffen, werden in allen Bundesländern Modellvorhaben mit größeren Handlungsspielräumen für Heilmittelerbringer durchgeführt.
Rz. 2
Die Norm wurde durch Art. 1 Nr. 30a des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) zum 11.5.2019 aufgehoben. Mit der in dem neuen § 125a geregelten Aufnahme der Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in die Regelversorgung erübrigt sich die Verpflichtung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, Modellvorhaben zu dieser Versorgungsform zu vereinbaren.
Rz. 3
Art. 1 Nr. 18a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 neu eingefügt. Ziel ist die modellhafte Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachkräfte, die eine selbstständige und eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten.
Rz. 3a
Art. 1 Nr. 2a des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat mit Wirkung zum 12.11.2022 Abs. 1 Satz 5 (neu) eingefügt. Der bisherige Satz 5 (alt) wird zu Satz 6. Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 Satz 3, 4 wurden geändert. Damit können auch Pflegefachpersonen in stationären Pflegeeinrichtungen in Modellvorhaben einbezogen werden und bestimmte Leistungen der ärztlichen Heilkunde erbringen.