2.1 Unterrichtungspflicht des Vorstandes gegenüber der Vertreterversammlung auf Bundesebene
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, welche die KBV/KZBV vor der Errichtung, Übernahme oder der wesentlichen Erweiterung von Gebäuden bzw. vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Einrichtungen oder Arbeitsgemeinschaften zunächst im internen Bereich zu erfüllen hat, bevor über diese genehmigungspflichtigen Vermögensanlagen (vgl. § 85 SGB IV) der KBV-/KZBV-Vorstand entscheidet.
Nach der Gesetzesbegründung ist mit Abs. 1 eine spezielle Unterrichtungspflicht des KBV-/KZBV-Vorstandes gegenüber der jeweiligen Vertreterversammlung über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung eingeführt worden. Die Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV soll damit als zuständiges Kontrollorgan eine ausreichende Informationsgrundlage für ihre Zustimmung zur Entscheidung des Vorstandes über Errichtungen. Übernahmen oder wesentliche Erweiterungen von Einrichtungen sowie Beteiligungen an Einrichtungen erhalten; damit soll gewährleistet werden, dass die Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV auf der Basis nachvollziehbarer Daten bei der Beteiligung oder der Errichtung, der Übernahme oder wesentlichen Erweiterung mitbestimmen kann. Dies ist nach der Gesetzesbegründung nur auf der Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Planungsinstrument gegeben. Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind eine nach den Erfordernissen des Einzelfalles passende Darstellung sowie die geeigneten Berechnungen anzuwenden. Im Hinblick auf die Beteiligung an einer Einrichtung sind der Vertreterversammlung vor der Entscheidung insbesondere die Finanzdaten der Einrichtung und sonstige maßgebende Daten vom Vorstand vorzulegen. Die Entscheidung des Vorstandes über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von sowie die Beteiligung an Einrichtungen bedarf mit Wirkung zum 1.3.2017 stets der Zustimmung der Vertreterversammlung. Alleinige Entscheidungen des Vorstandes der KBV/KZBV sind damit in diesen Bereichen ausgeschlossen.
2.2 Jährlicher Beteiligungsbericht zur Information der Vertreterversammlung auf Bundesebene
Rz. 4
Nach Abs. 2 Satz 1 ist der KBV-/KZBV-Vorstand verpflichtet, zur Information der Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV jährlich einen Beteiligungsbericht zu erstellen. Das aus der rechtlichen und organisatorischen Verselbständigung der Beteiligungsgesellschaften folgende höhere Maß an Autonomie bei der Aufgabenerfüllung führt i. d. R. zu einem Informationsverlust bei der Vertreterversammlung. Dies gilt z. B. für die bei den Beteiligungsgesellschaften entstehenden Verluste, die sich nicht in den Haushalten der KBV bzw. KZBV wiederfinden. Im Hinblick auf die Funktion der Vertreterversammlung als dem zentralen Willensbildungs- und Beschlussorgan der KBV und KZBV soll dieses Informationsdefizit durch den jährlichen Beteiligungsbericht kompensiert werden. Der Bericht soll Aufschluss über die Tätigkeit der Einrichtung geben, damit die Vertreterversammlung prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beteiligung insbesondere im Hinblick auf den (fortbestehend) zulässigen Tätigkeitszweck sowie auf die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegeben sind. Dabei sind auch solche Informationen zu geben, die Aufschluss über die Beteiligung der Einrichtung an weiteren Einrichtungen (Tochter- bzw. Enkelgesellschaften), und auch darüber geben, ob die Tätigkeiten dieser Subunternehmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Körperschaft dienen. Ein weiteres Informationsbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Vergütungen, die an leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gremienmitglieder der Einrichtung für ihre dortige Tätigkeit gezahlt werden.
Nach Abs. 2 Satz 2 muss der Beteiligungsbericht des Vorstandes über jede Einrichtung mindestens Angaben enthalten über
- den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligung der Einrichtung an weiteren Einrichtungen,
- den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung und den gesetzlichen Aufgaben der KBV bzw. der KZBV,
- die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der Einrichtung, die Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft der KBV bzw. KZBV und die von den Bundesvereinigungen der Einrichtung gewährten Sicherheiten,
- die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung.
Es handelt sich um Mindestangaben im Beteiligungsbericht des KBV-/KZBV-Vorstandes, was bedeutet, dass im Bedarfsfall ggf. weitere Angaben gemacht werden müssen, um das angestrebte Ziel, die umfassende Information der Vertreterversammlung über die Beteiligungen sicherzustellen. Insbesondere die vorgegebenen Mitteilungen über die Bezüge dürften ggf. deutlich machen, ob eine und ggf. welche Person durch Inanspruchnahme mehrerer Sitze in verschiedenen G...