Rz. 3

Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, welche die KBV/KZBV vor der Errichtung, Übernahme oder der wesentlichen Erweiterung von Gebäuden bzw. vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Einrichtungen oder Arbeitsgemeinschaften zunächst im internen Bereich zu erfüllen hat, bevor über diese genehmigungspflichtigen Vermögensanlagen (vgl. § 85 SGB IV) der KBV-/KZBV-Vorstand entscheidet.

Nach der Gesetzesbegründung ist mit Abs. 1 eine spezielle Unterrichtungspflicht des KBV-/KZBV-Vorstandes gegenüber der jeweiligen Vertreterversammlung über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung eingeführt worden. Die Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV soll damit als zuständiges Kontrollorgan eine ausreichende Informationsgrundlage für ihre Zustimmung zur Entscheidung des Vorstandes über Errichtungen. Übernahmen oder wesentliche Erweiterungen von Einrichtungen sowie Beteiligungen an Einrichtungen erhalten; damit soll gewährleistet werden, dass die Vertreterversammlung der KBV bzw. der KZBV auf der Basis nachvollziehbarer Daten bei der Beteiligung oder der Errichtung, der Übernahme oder wesentlichen Erweiterung mitbestimmen kann. Dies ist nach der Gesetzesbegründung nur auf der Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Planungsinstrument gegeben. Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind eine nach den Erfordernissen des Einzelfalles passende Darstellung sowie die geeigneten Berechnungen anzuwenden. Im Hinblick auf die Beteiligung an einer Einrichtung sind der Vertreterversammlung vor der Entscheidung insbesondere die Finanzdaten der Einrichtung und sonstige maßgebende Daten vom Vorstand vorzulegen. Die Entscheidung des Vorstandes über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von sowie die Beteiligung an Einrichtungen bedarf mit Wirkung zum 1.3.2017 stets der Zustimmung der Vertreterversammlung. Alleinige Entscheidungen des Vorstandes der KBV/KZBV sind damit in diesen Bereichen ausgeschlossen.

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