Rz. 2

Mit der Neuregelung der Vorschrift ist für bestimmte Fallkonstellationen ein effektives, gestrafftes und klar umschriebenes aufsichtsrechtliches Verfahren vorgegeben worden. Im Bereich der Sozialversicherungsträger gibt es bereits spezielle Rechtsgrundlagen, welche z. B. die ersatzweise Vornahme von Beschlüssen bzw. Satzungsänderungen durch die Aufsichtsbehörde anstelle des Selbstverwaltungsorgans vorsehen (z. B. § 195 Abs. 2 Satz 2, § 114 Abs. 2 und § 147 Abs. 3 SGB VII).

Anlass für die Einführung der Vorschrift war die Erkenntnis, dass sich in der Praxis die Durchsetzung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bei unvertretbaren Handlungen insbesondere dann als ineffizient erwiesen hatten, wenn zur Behebung der Rechtsverletzung ein Beschluss des Selbstverwaltungsorgans erforderlich war. Die Durchsetzung von Verpflichtungsbescheiden gemäß § 89 SGB IV durch Anordnung eines Zwangsgeldes war in diesen Fällen wenig zielführend. Anstelle der Möglichkeit, bei solchen Fällen § 79a analog anzuwenden, sollten mit der Neuregelung für den Bereich der KBV bzw. der KZBV spezielle Ermächtigungsgrundlagen für aufsichtsrechtliche Maßnahmen mit einem klaren Anwendungsbereich und einem rechtssicheren Verfahren geregelt werden.

Im Verhältnis zu § 89 SGB IV sowie § 79a handelt es um (vorrangige) Sonderregelungen. In allen Fällen werden die KBV bzw. die KZBV zunächst durch die Anordnung mit Fristsetzung auf die Rechtsverletzung hingewiesen und ihnen die Gelegenheit gegeben, durch einen entsprechenden Beschluss im Wege der Selbstverwaltung die Rechtsverletzung zu beseitigen. Erst wenn die KBV bzw. die KZBV dieser Anordnung nicht nachkommt, kann das BMG als zuständige Aufsichtbehörde der KBV und der KZBV selbst handeln. Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber eine Frist vorgegeben hat, in der ein Beschluss zu fassen ist. In diesen Fällen kann die Aufsichtsbehörde – nach Ablauf der gesetzlichen Frist – unmittelbar den Beschluss ersetzen.

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