Rz. 2

Die Neufassung der Vorschrift bewirkt in Anlehnung an § 87a "Regionale Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten" eine Regionalisierung und Flexibilisierung der Honorarverteilung der vertragsärztlichen Leistungen. Mit der Neufassung ist die Honorarverteilung wieder regional geregelt worden und zuständig und auch verantwortlich für die Honorarverteilung ist wieder die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die aufgrund des von ihr festgesetzten Honorar-Verteilungsmaßstabes (HVM) die Verteilung vornimmt.

Nach Abs. 5 gilt die Vorschrift ausdrücklich nicht für die vertragszahnärztlichen Leistungen, deren Verteilung durch die KZV nach § 85 Abs. 4 erfolgt.

Bei der mit Wirkung zum 23.7.2015 vorgenommenen Erweiterung des Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung. In den Honorarverteilungsmaßstäben der einzelnen KVen soll damit eine klare und dauerhafte Trennung zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Vergütung mit jeweils eigenständiger Weiterentwicklung erreicht werden. In Abs. 2 Satz 2 sind die Rahmenvorgaben für den Honorarverteilungsmaßstab, bezogen auf die von der KV anerkannten Praxisnetze, von einer "Kannbestimmung" in eine "Mussbestimmung" geändert worden. Abs. 2 Satz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für Anästhesieleistungen, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwere Dyskinesie (schwere Störung eines Bewegungsablaufs z. B. als Nebenwirkung einer Therapie mit Neuroleptika) erbracht werden. Nach Abs. 3 Satz 3 ist die KV mit Wirkung zum 23.7.2015 verpflichtet, einmal jährlich in geeigneter Form über Grundsätze und Versorgungsziele des HVM zu informieren.

Der mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 1 eingefügte Satz 3 schreibt für den HVM ein eigenes Honorarvolumen für die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Notfall und im Notdienst vor.

Mit der aufgrund des TSVG vorgenommenen Änderung in Abs. 4 Satz 1 ist ein Verweisfehler korrigiert worden.

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