Rz. 6

Nach Abs. 2 bilden die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, also die KBV bzw. die KZBV, und der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene jeweils ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung. Auch diesen Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen steht keine Wahlmöglichkeit bei der Bildung der beiden Bundesschiedsämter zu, d. h., sie sind wegen der eindeutigen Formulierung "bilden" verpflichtet, die Bundesschiedsämter zu errichten.

Die Zuständigkeit der Bundesschiedsämter als Schlichtungsinstanz der gemeinsamen Selbstverwaltung erstreckt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses auf den Inhalt der auf Bundesebene abzuschließenden zweiseitigen Verträge über die vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Versorgung, auf die sich die Vertragsparteien in den Verhandlungen auf Bundesebene ganz oder teilweise nicht einigen konnten.

Nach § 11 Satz 2 Schiedsamtsverordnung werden die Geschäfte der Bundesschiedsämter immer beim GKV-Spitzenverband geführt, der alle Kassenarten vertritt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge