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Nach Abs. 7 Satz 5 der Vorschrift ist die Amtsniederlegung gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebildet haben. Legen die Vertreter (Stellvertreter) der Ärzte bzw. Zahnärzte im Schiedsamt ihr Amt nieder, hat die für die Bestellung zuständige Organisation den Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes zu benachrichtigen (§ 5 Satz 1 Schiedsamtsverordnung). In § 5 Satz 3 Schiedsamtsverordnung ist dazu ausgeführt, dass die Erklärung über die Amtsniederlegung eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters schriftlich zu erfolgen hat. Eine Begründung, warum das Amt niedergelegt wird, kann, muss aber nicht angegeben werden. Um aber die Funktionsfähigkeit des Schiedsamtes zu erhalten, gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 Schiedsamtsverordnung, d. h. die Mitgliedschaft der Vertreter oder ihrer Stellvertreter bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist.

Legen die unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter ihr Amt nieder, haben sie dies der für das jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Auch sie bleiben im Amt, bis Nachfolger bestellt sind.

Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können nur aus wichtigem Grund von der für das jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden (Abs. 7 Satz 2). Bei einer Abberufung der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde sind die Organisationen vorher zu hören, die das jeweilige Schiedsamt gebildet haben (§ 4 Satz 1 Schiedsamtsverordnung). Der wichtige Grund muss objektiv bestehen und nachweisbar sein; eine bloße Behauptung, dass man mit einer Entscheidung eines unparteiischen Mitgliedes unzufrieden sei, reicht sicher nicht aus. Der wichtige Grund, wie z. B. ein grober Verstoß gegen die Unparteilichkeit, die ständige Nichtbeachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen oder der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben, muss der Aufsichtsbehörde entweder überzeugend nachgewiesen oder von ihr selbst festgestellt werden, erst dann kann es nach Anhörung der betreffenden Person zur Abberufung eines unparteiischen Mitgliedes oder Stellvertreters durch die Aufsichtsbehörde kommen.

Die von den Organisationen bestellten Mitglieder und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Ein Grund für die Abberufung muss aber nicht angegeben werden. Handelt es sich um einen Beschäftigten der Organisation, gehören Berufung oder Abberufung ohnehin zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schiedsamtsverordnung ist die Abberufung der Vertreter oder ihrer Stellvertreter durch die Organisationen, die sie bestellt haben, dem Vorsitzenden des Schiedsamtes mitzuteilen. Die Mitgliedschaft der Vertreter oder ihrer Stellvertreter im Schiedsamt bleibt dabei so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist.

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