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Nach Abs. 7 Satz 1 führen die Mitglieder des Schiedsamtes ihr Amt als Ehrenamt. Das Ehrenamt eines Schiedsamtsmitgliedes ist nach der Definition ein unbesoldetes, vornehmlich gegen Aufwandsentschädigung ausgeübtes öffentliches Amt.
Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Schiedsämter richtet sich nach der Schiedsamtsverordnung. Dies ergibt sich aus Abs. 11 der Vorschrift, nach welchem das BMG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, also in der Schiedsamtsverordnung, u. a. das Nähere über die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsämter zu bestimmen hat.
Die von den Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsämter haben nach § 7 Schiedsamtsverordnung Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.
Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Ihr Anspruch richtet sich gegen den GKV-Spitzenverband (§ 8 Schiedsamtsverordnung).
Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten ebenfalls Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Ihr Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle (§ 9 Schiedsamtsverordnung), d. h. im Regelfall gegen den AOK-Landesverband.
Nach § 10 Schiedsamtsverordnung erhalten die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Formulierung in § 10 Schiedsamtsverordnung "§ 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend", besagt, dass sich auch diese Ansprüche bei den Bundesschiedsämtern gegen den GKV-Spitzenverband bzw. bei den Landesschiedsämtern gegen die Stelle richten, die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständig sind, mithin i. d. R. gegen den Landesverband der Ortskrankenkassen.
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss des Schiedsamtes hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen (§ 17 Schiedsamtsverordnung). Diese Kosten gehören ebenfalls zu den Kosten der Landes- oder Bundesschiedsämter und unterliegen daher auch dem Kostenverteilungsmechanismus des § 12 Schiedsamtsverordnung.
Zur Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsämter und ihrer Stellvertreter gehört, dass sie nach Abs. 7 Satz 2 Schiedsamtsverordnung an Weisungen nicht gebunden sind. Deshalb können weder die bestellenden Organisationen noch die Aufsichtsbehörden den Mitgliedern oder deren Stellvertretern vorschreiben, wie sie z. B. im jeweiligen Schiedsverfahren abzustimmen haben. Die Weisungsungebundenheit stellt sicher, dass alle Mitglieder des Schiedsamtes innerhalb der gesetzlichen Vorgaben frei entscheiden können. Eine Stimmenthaltung ist jedoch nach Abs. 7 Satz unzulässig, sodass jedes Mitglied oder dessen Stellvertreter zur Stimmabgabe verpflichtet ist.