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Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetzes – EIRD) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2494) mit Wirkung zum 18.12.2019 eingeführt worden.

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