Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 9
§ 92b enthält keine näheren Regelungen zur Bestellung der Mitglieder des Ausschusses. Die Bestellung bleibt der Geschäftsordnung vorbehalten (Abs. 2 Satz 11). Die Geschäfts- und Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Gesundheit (Abs. 2 Satz 12). Jede Organisation der gemeinsamen Selbstverwaltung und jedes beteiligte Bundesministerium benennt ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter selbst. Auf die Zustimmung der anderen Organisationen der Gemeinsamen Selbstverwaltung oder der genannten Ministerien kommt es dabei nicht an. Eine Stellvertreterregelung, welche angesichts der zahlreichen Hauptaufgaben der maßgeblichen Repräsentanten der Trägerorganisationen unerlässlich ist, ergibt sich zwar nicht aus der Vorschrift, aber aus der Geschäftsordnung.
Den Vorsitz im Innovationsausschuss führt der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 2 Abs. 5 Geschäftsordnung).
In der konstituierenden Sitzung wurden eine Geschäftsordnung, eine Verfahrensordnung sowie der Haushalts- und Stellenplan der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses (vgl. Abs. 3) beschlossen. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung einschließlich ihrer jeweiligen Änderungen bedürfen nach Abs. 2 Satz 14 der Genehmigung des BMG.
Rz. 10
Der Innovationsausschuss, nach Abs. 1 Satz 2 bestehend aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern, entscheidet mit einer Mehrheit von 7 Stimmen (vgl. Abs. 2 Satz 10). An den zweifellos bestehenden unterschiedlichen Interessen der Beteiligten wird aber deutlich, dass die Besetzung des Innovationsausschusses in sich so ausgewogen sein dürfte, dass mit einer Mehrheit von mindestens 7 Stimmen sach- und praxisgerechte Abstimmungsergebnisse zustande kommen. Hinzu kommt, dass die vom Innovationsausschuss in den Förderbekanntmachungen festzulegenden Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung unter Einbeziehung externer Expertise erfolgt, und der Innovationsausschuss sich i. d. R. dem Ergebnis der Expertise bzw. im Einzelfall der Expertenmeinung nach Abs. 6 der Vorschrift anschließen dürfte.
Rz. 11
Der Innovationsausschuss legt in Förderbekanntmachungen die Förderschwerpunkte und Kriterien für die Förderung neuer Versorgungsformen und die Versorgungsforschung fest und führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen sog. Interessenbekundungsverfahren durch (Abs. 2 Satz 9). Danach entscheidet er über die eingegangenen Anträge auf Förderung.
Im Verhältnis zu seiner Geschäftsstelle übt der Innovationsausschuss das fachliche Weisungsrecht aus; das dienstliche Weisungsrecht obliegt dagegen dem unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. Abs. 5 Satz 1 HS 1).