2.2.1 Grundsatz

 

Rz. 12

Der Innovationsausschuss legt in seinen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien einer Förderung fest (Satz 1). Mit Wirkung zum 19.12.2019 ist durch die Neufassung des Abs. 2 vorgegeben, dass der Festlegung von Förderbekanntmachungen künftig immer ein Konsultationsverfahren vorauszugehen hat, in das auch die externe Expertise einbezogen wird. Damit sollen nach der Gesetzesbegründung weitere Akteure des Gesundheitswesens, die nicht im Innovationsausschuss bzw. im Gemeinsamen Bundesausschuss vertreten sind (z. B. nichtärztliche Leistungserbringer, Vertreter von Wissenschaft, Forschung und Pflege) Vorschläge für Förderthemen und -kriterien einbringen können. Dass das Konsultationsverfahren der Festlegung von Förderbekanntmachungen vorausgeht, wird deutlich an der Formulierung des Abs. 2 Satz 1, mit dem der Innovationsausschuss nach einem Konsultationsverfahren in den Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien festlegt für die Förderung nach

Ausnahmen vom Konsultationsverfahren von Satz 1 für das Förderjahr 2020 macht Satz 4 Alt. 2 zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht. Diese Sonderregelung ist letztlich nicht umgesetzt worden. Diese Sonderreglung verfolgte eigentlich den Zweck, Förderpausen zu vermeiden.

2.2.2 Sonderregelung für das Bewilligungsjahr 2020

 

Rz. 13

Soweit der Innovationsausschuss bis zum 15.12.2019 keine Schwerpunkte und Kriterien für das Jahr 2020 festgelegt hatte, kam die Sonderregelung des Abs. 2 Satz 2 zum Zug. Abweichend von Satz 1 wären diese durch das BMG festgelegt worden und hätten vom Innovationsausschuss unverzüglich in den Förderbekanntmachungen übernommen werden müssen. Ein Konsultationsverfahren hätte nicht stattgefunden.

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